1546
Königliche Gesetze für Reduktionen und Indiodörfer
Mit großer Sorgfalt und besonderer Aufmerksamkeit wurde immer versucht, die geeignetsten Maßnahmen zu ergreifen, auf dass die Indios im heiligen katholischen Glauben und Evangelium unterwiesen würden und, die Irrtümer ihrer alten Riten und Zeremonien vergessend, in Harmonie und Eintracht zusammenlebten. Damit dies gelänge, traten die Mitglieder Unseres Indienrates und andere fromme Männer verschiedene Male zusammen, und die Prälaten Neu-Spaniens versammelten sich im Jahre fünfzehnhundertsechsundvierzig auf Geheiß des Kaisers Karl V., ruhmreichen Gedenkens, und beschlossen in dem Wunsch, Gott und Uns zu dienen, dass die Indios in Dörfern zusammenzuziehen seien und nicht mehr vereinzelt, durch Gebirge und Berge voneinander getrennt, sich aller geistlichen und weltlichen Wohltaten begebend, ohne den Beistand Unserer Geistlichen und die Hilfe, welche die Menschen in ihren Nöten einander gewähren müssen, leben sollten. Und weil die zweckmäßigkeit dieses Beschlusses anerkannt war, ist durch verschiedene Befehle der Herren Könige, Unserer Vorgänger, den Vizekönigen, Präsidenten und Gouverneuren geboten worden, die Reduktion, Siedlung und Unterweisung der Indios mit großer Behutsamkeit und Mäßigung durchzuführen, mit soviel Milde und Sanftmut, und ohne in unangemessener Weise vorzugehen, dass diejenigen, die man nicht sofort ansiedeln konnte, die gute Behandlung und Behütung der bereits Zusammengezogenen sehen und sich freiwillig melden, und es wurde befohlen, dass sie nicht mehr Abgaben als angeordnet zu zahlen hätten. Da Obiges im größten Teil Unserer Indias [bereits] durchgeführt wurde, verordnen und befehlen Wir, dass es in allen übrigen Teilen ebenfalls beachtet und erfüllt werde, und dass die Encomenderos es so und gemäß den Gesetzen dieses Titels fordern. [... ]
In sämtlichen Reduktionen, seien die Indios auch nur gering an Zahl, ist eine Kirche zu errichten, in der mit Würde die Messe gelesen werden kann. Sie soll eine Tür mit Schlüssel haben, auch wenn sie einer Pfarrei untersteht, und von dieser entfernt liegt. [... ]
Die Plätze, an denen Dörfer und Reduktionen gebildet werden sollen, müssen über Wasser, Land und Wald verfügen, über Eingänge und Ausgänge und Äcker und Ejido von einer Meile Länge, wo die Indios ihr Vieh halten können, ohne dass dieses sich mit dem der Spanier vermischen kann.
Gesetz IX. Den zusammengezogenen Indios darf Land, das sie zuvor besessen haben, nicht abgenommen werden.
Wir befehlen, dass hieran nichts geändert werde und dass sie das Land so behalten dürfen, wie sie es früher hatten, damit sie es bebauen und zu ihrem Nutzen beackern. [... ]
Wir ordnen an, dass es in jedem Dorf und jeder Reduktion einen indianischen Stadtrichter aus ebendieser Reduktion gebe. Wird die Anzahl von achtzig Häusern überschritten, gebe es zwei Stadtrichter und zwei Räte, gleichfalls Indios, und auch wenn das Dorf sehr groß ist, gebe es nicht mehr als zwei Stadtrichter und vier Räte. Sind es weniger als achtzig Indios, aber mindestens vierzig, gebe es nur einen Stadtrichter und einen Rat. Diese haben in Anwesenheit der Priester zu Neujahr andere zu wählen, wie es in Dörfern von Spaniern und Indios praktiziert wird. [...]
Wir verbieten und untersagen, dass in den Reduktionen und Indiodörfern Spanier, Schwarze, Mulatten oder Mestizen leben dürfen oder leben, denn die Erfahrung lehn, dass einige Spanier, die unter Indios Handel treiben, Geschäfte machen, wohnen und leben, Unruhegeister sind, mit schlechtem Lebenswandel, Diebe, Spieler, lasterhafte und verirrte Männer; die Indios fliehen, um kein Unrecht zu erfahren, und verlassen ihre Dörfer und Provinzen. Neger, Mestizen und Mulatten - abgesehen davon, dass sie sie schlecht behandeln -nutzen sie aus, bringen ihnen ihre schlechten Sitten und Müßiggang bei und auch manche Fehler und Laster, die das von Uns gewünschte Ergebnis, nämlich ihre Errettung, Erhöhung und Ruhe, zunichtemachen und ins Gegenteil verkehren können. Und Wir befehlen, dass sie hart bestraft und in den Dörfern nicht geduldet werden, und die Vizekönige, Präsidenten, Gouverneure und Rechtspfleger sollen dies mit Sorgfalt, wo sie können, höchstpersönlich oder mit Hilfe integrer Beamter durchführen. Was die Mestizen und Zambotigos betrifft, die Söhne von Indiofrauen sind und unter Indios geboren wurden und deren Häuser und Höfe erben sollen, so kann bei ihnen eine Ausnahme gemacht werden, denn es wäre hart, sie von ihren Eltern zu trennen."
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